Schornsteinfeger-Innung

Ostwestfalen-Lippe

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Corona-Virus und Schornsteinfegertätigkeiten

Düsseldorf - Viele Betreiberinnen und Betreiber von Feuerungsanlagen sind derzeit verunsichert, wenn sie eine Terminankündigung zu durchzuführenden Schornsteinfegertätgkeiten erhalten.
Gerade in Zeiten der Corona-Pandemie hat das Bundeswirtschaftsministerium nachfolgende Hinweise zum Umgang mit dem Corona-Virus und der Tätigkeit der Schornsteinfeger gegeben, denen wir uns als Schornsteinfeger NRW ausdrücklich anschließen möchten:

„Nach der Vereinbarung der Bundesregierung und den Ministerpräsidenten der Länder vom 16. März 2020 (sowie der Erklärung unseres Ministerpräsidenten Armin Laschet vom 22. März 2020) können Handwerker und andere Dienstleister grundsätzlich ihre Tätigkeiten weiterhin ausüben. Dies gilt auch für die Schornsteinfeger.

Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass es bei dem Schornsteinfeger-handwerksgesetz (SchfHwG) um Gefahrenabwehr zum Schutz von Leib, Leben und Gesundheit geht. Dies ergibt sich bereits aus § 1 Absatz 1 SchfHwG.

Nach unserer Einschätzung können Schornsteinfegertätigkeiten nicht dauerhaft aufgeschoben werden, da sie wesentlich zur Gefahrenabwehr beitragen. Vielmehr ist immer eine Abwägung im Einzelfall zu treffen. Alle Arbeiten, die ohne Risiko durchgeführt werden können, sollten - unter Berücksichtigung der bekannten Verhaltens- und Hygienemaßnahmen - daher auch durchgeführt werden. Das ist die Grundmaxime.“

Nach allen Erkenntnissen, insbesondere des Robert-Koch-Institutes, ist die Gefahr einer Übertragung des Corona-Virus bei Einhaltung der Hygieneregeln auszuschließen.

Wir, ihre Schornsteinfeger in Nordrhein-Westfalenn, werden wie vorgeschrieben die notwendigen Schornsteinfegerarbeiten weiter durchführen und Sie können sicher sein, dass wir nur die Arbeiten anmelden und ausführen, die für alle Beteiligten bei Einhaltung der Schutzmaßnahmen unbedenklich sind.

Dennoch fordert die akute Bedrohungslage durch das Coronavirus praxisbezogene Lösungsansätze. So wird es bei der Ausführung der Schornsteinfegerarbeiten Einschränkungen geben. Insbesondere dann, wenn Betreiber von Feuerungsanlagen unter Quarantäne stehen und der Schutz der Schornsteinfeger vor einer Infektion nicht gewährleistet werden kann. Dann muss eine umgehende Information an den Schornsteinfegerbetrieb erfolgen.

Wir bitten Sie daher um Ihr Verständnis.

Ihre
Schornsteinfeger in NRW