Auszüge aus der Handwerksordnung (HWO):
Die Handwerksinnung als Körperschaft des öffentlichen Rechts hat nicht nur die Interessen der selbständigen Handwerker wahrzunehmen, sondern auch bestimmte Belange, welche die Unselbständigen (Gesellen und Lehrlinge) berühren. Zur Erreichung wird kraft Gesetzes bei jeder Handwerksinnung ein Gesellenausschuss errichtet (§ 68 Abs. 1 HWO). Dieser ist die Vertretung der bei den Innungsmitgliedern beschäftigten Gesellen und hat bei den im § 68 genannten Aufgaben der Innungen ein Recht auf Beteiligung.
§ 54
(1) Aufgabe der Handwerksinnung ist, die gemeinsamen gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder zu fördern. Insbesondere hat sie
- den Gemeingeist und die Berufsehre zu pflegen,
- ein gutes Verhältnis zwischen Meister, Gesellen und Lehrlingen anzustreben,
- entsprechend den Vorschriften der Handwerkskammer die Lehrlingsausbildung zu regeln und zu überwachen, sowie für die berufliche Ausbildung der Lehrlinge zu sorgen und ihre charakterliche Entwicklung zu fördern,
- die Gesellenprüfungen abzunehmen und hierfür Gesellenprüfungsausschüsse zu errichten, sofern sie von der Handwerkskammer dazu ermächtigt ist,
- das handwerkliche Können der Meister und Gesellen zu fördern; zu diesem Zweck kann sie insbesondere Fachschulen errichten oder unterstützen und Lehrgänge veranstalten,
- bei der Verwaltung der Berufsschulen gemäß den bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen mitzuwirken,
- das Genossenschaftswesen im Handwerk zu fördern,
- über Angelegenheiten, der in ihr vertretenen Handwerke, den Behörden Gutachten und Auskünfte zu erstatten,
- die sonstigen handwerklichen Organisationen und Einrichtungen in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen,
- die von der Handwerkskammer innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Vorschriften und Anordnungen durchzuführen.
(2) Die Handwerksinnung soll
- zwecks Erhöhung der Wirtschaftlichkeit der Betriebe ihrer Mitglieder Einrichtungen zur Verbesserung der Arbeitsweise und der Betriebsführung schaffen und fördern,
- bei der Vergabe öffentlicher Lieferungen und Leistungen die Vergabestellen beraten,
- das handwerkliche Pressewesen unterstützen.
(3) Die Handwerksinnung kann
- Tarifverträge abschließen, soweit und solange solche Verträge nicht durch den Innungsverband für den Bereich der Handwerksinnung geschlossen sind,
- für ihre Mitglieder und deren Angehörige Unterstützungskassen für Fälle der Krankheit, des Todes, der Arbeitsunfähigkeit oder sonstiger Bedürftigkeit errichten,
- bei Streitigkeiten zwischen den Innungsmitgliedern und ihren Auftraggebern auf Antrag vermitteln.
(4) Die Handwerksinnung kann auch sonstige Maßnahmen zur Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen der Innungsmitglieder durchführen.
(5) Die Errichtung und die Rechtsverhältnisse der Innungskrankenkassen richten sich nach den hierfür geltenden bundesrechtlichen Bestimmungen.
§ 68
(1) Im Interesse eines guten Verhältnisses zwischen den Innungsmitgliedern und den bei ihnen beschäftigten Gesellen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) wird bei der Handwerksinnung ein Gesellenausschuß errichtet. Der Gesellenausschuß hat die Gesellenmitglieder der Ausschüsse zu wählen, bei denen die Mitwirkung der Gesellen durch Gesetz oder Satzung vorgesehen ist.
(2) Der Gesellenausschuß ist zu beteiligen
- bei Erlaß von Vorschriften über die Regelung der Lehrlingsausbildung (§ 54 Abs. 1 Nr. 3),
- bei Maßnahmen zur Förderung und Überwachung der beruflichen Ausbildung und zur Förderung der charakterlichen Entwicklung der Lehrlinge (§ 54 Abs. 1 Nr. 3),
- bei der Errichtung der Gesellenprüfungsausschüsse (§ 54 Abs. 1 Nr. 4),
- bei Maßnahmen zur Förderung des handwerklichen Könnens der Gesellen, insbesondere bei der Errichtung oder Unterstützung der zu dieser Förderung bestimmten Fachschulen und Lehrgänge (§ 54 Abs.1 Nr. 5),
- bei der Mitwirkung an der Verwaltung der Berufsschulen gemäß den Vorschriften der Unterrichtsverwaltungen (§ 54 Abs. 1 Nr. 6),
- bei der Wahl oder Benennung der Vorsitzenden von Ausschüssen, bei denen die Mitwirkung der Gesellen durch Gesetz oder Satzung vorgesehen ist,
- bei der Begründung und Verwaltung aller Einrichtungen, für welche die Gesellen Beiträge entrichten oder eine besondere Mühewaltung übernehmen, oder die zu ihrer Unterstützung bestimmt sind.
Mitwirkung an der Verwaltung der Berufsschulen nach bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen |
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Förderung und Überwachung der Aus- und Weiterbildung |
Regelung der Ausbildung |
Beteiligung des Gesellen- ausschusses (GA) |
Wahl der Vorsitzenden von Ausschüssen, an denen der Gesellenausschuß beteiligt ist |
Errichten von Gesellenprüfungsaus-schüssen |
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Verwaltungen, Einrichtungen zu denen Gesellen Beiträge einrichten |
(3) Die Beteiligung des Gesellenausschusses hat mit der Maßgabe zu erfolgen, dass
- bei der Beratung und Beschlussfassung des Vorstandes der Handwerksinnung mindestens ein Mitglied des Gesellenausschusses mit vollem Stimmrecht teilnimmt,
- bei der Beratung und Beschlussfassung der Innungsversammlung seine sämtlichen Mitglieder mit vollem Stimmrecht teilnehmen,
- bei der Verwaltung von Einrichtungen, für welche die Gesellen Aufwendungen zu machen haben, vom Gesellenausschuß gewählte Gesellen in gleicher Zahl zu beteiligen sind wie die Innungsmitglieder.
(4) Zur Durchführung von Beschlüssen der Innungsversammlung in den in Absatz 2 bezeichneten Angelegenheiten bedarf es der Zustimmung des Gesellenausschusses. Wird die Zustimmung versagt oder nicht in angemessener Frist erteilt, so kann die Handwerksinnung die Entscheidung der Handwerkskammer binnen eines Monats beantragen.
(5) Die Beteiligung des Gesellenausschusses entfällt in den Angelegenheiten, die Gegenstand eines von der Handwerksinnung oder von dem Innungsverband abgeschlossenen oder abzuschließenden Tarifvertrages sind.Dem Gesellenausschuß werden also durch die Handwerksordnung bestimmte Aufgaben zugewiesen, wodurch die Gesellen ein echtes Mitbestimmungsrecht in der handwerklichen Selbstverwaltung ausüben können. Der Gesellenausschuß hat nach Gesetz und Satzung nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht zur Mitwirkung bei der Erfüllung bestimmter Aufgaben. Der Gesellenausschuß ist zwingend vorgeschrieben. Die Mitwirkung erstreckt sich insbesondere auf die Berufsausbildung und Berufserziehung. Wie die Innung selbst, ist auch der Gesellenausschuß der Aufsicht der Handwerkskammer unterstellt. Die Mitglieder des Gesellenausschusses und der sonstigen Innungsausschüsse, bei denen die Mitwirkung von Gesellenvertretern vorgeschrieben ist, nehmen am Innungsleben teil.
Rechtsgrundlage
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Beteiligung des Gesellenausschusses wird bestimmt durch § 68 Abs.3 HWO |
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Beratung, Beschlussfassung des Vorstandes der Handwerksinnung |
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Verwaltung von Einrichtungen zu denen die Gesellen Aufwendungen machen |
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Anzahl der anwesenden Mitglieder mit vollem Stimmrecht des Gesellenausschusses |
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1 Mitglied |
Sämtliche Mitglieder des Gesellenausschusses |
Paritätische Besetzung |
Der Gesellenausschuß weist zwar gegenüber anderen Organen der Innung (Innungsversammlung) Besonderheiten auf, ist aber dennoch ein echtes Innungsorgan, wie es sich schon aus der Erwägung ergibt, dass der Erfüllung einer besonderen, aufgeführten Pflichtaufgabe der Innungen (§ 54 Abs. 1 Nr. 2) dient und dass demgemäss das Gesetz für jede Innung die Errichtung des Gesellenausschusses und seine Beteiligung bei der Bildung anderer Innungsorgane und deren Beratung und Beschlussfassung weitgehend zwingend vorschreibt (Kommentar HWO zu § 68 Rechtsnatur).
Wahl des Gesellenausschusses
Berechtigt zur Wahl des Gesellenausschusses nach § 70 der Handwerksordnung sind bei den Innungsmitgliedern beschäftigten Gesellen. Jeder Geselle bzw. Meistergeselle, der Arbeitnehmer ist und bei einem Innungsmitglied beschäftigt ist, kann das aktive Wahlrecht ausüben. Kein Wahlrecht besitzen dagegen Lehrlinge, ungelernte Arbeiter, Büro- und Ladenpersonal. Nicht wahlberechtigt sind ferner Personen, die infolge strafgerichtlicher Verurteilung das Recht, in allen Angelegenheiten zu wählen und abzustimmen, nicht besitzen. Zur Stimmenabgabe benötigt der Geselle eine Bescheinigung, aus der sich ergibt, seit wann der Geselle im Betrieb eines Innungsmitgliedes ist. Die Innungsmitglieder haben diese Bescheinigung den bei ihnen beschäftigten Gesellen auszustellen. Im § 71 der Handwerksordnung wurde festgelegt, wer wählbar ist.
§ 71
(1) Wählbar ist jeder Geselle, der
- volljährig ist,
- eine Gesellenprüfung oder eine entsprechende Abschlussprüfung abgelegt hat und
- seit mindestens drei Monaten in dem Betrieb eines der Handwerksinnung angehörende, selbständigen Handwerkers beschäftigt ist.
(2) Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese Voraussetzungen zur Wählbarkeit müssen am Wahltag erfüllt sein. Eine Pflicht zur Annahme der Wahl besteht nicht.
§ 71a
Eine kurzzeitige Arbeitslosigkeit lässt das Wahlrecht nach den §§ 70 und 71 unberührt, wenn diese zum Zeitpunkt der Wahl nicht länger als drei Monate besteht.