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Ostwestfalen-Lippe

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Bundesimmissionsschutzverordnung ( BImSchV )

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Der Deutsche Bundestag hat am 03.12.2009 die Novelle der 1. BImSchV endgültig beschlossen. Somit ist diese am 22. März 2010 endgültig in Kraft getreten.
Mit der Verordnung will der Gesetzgeber einen wesentlichen Beitrag zur Reduzierung der Feinstaubemissionen von Kleinfeuerungsanlagen erreichen.
Erreichbar wird dieses Ziel mit einer neuen Generation von Feuerungsanlagen, aber auch durch Sanierungsregelungen bei bestehenden Anlagen. Hierdurch sind Sie als Betreiber einer solchen Feuerstätte betroffen:

Auswirkungen bei neu angeschafften Einzelraumfeuerungsanlagen: Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe wie Kachelöfen oder Heizkamine waren in der vorhergehenden Verordnung nicht geregelt. Die Novelle sieht eine Typprüfung für alle neuen Einzelraumfeuerungsanlagen vor. Bei dieser Typprüfung wird nachgemessen, ob eine Feuerungsanlage die neuen Emissionsgrenzwerte für Staub und Kohlenstoffmonoxid (CO) sowie die Mindestwirkungsgrade einhalten. Ein Tipp: Der Käufer einer neuen Einzelraumfeuerungsanlage sollte darauf achten, dass er vom Verkäufer eine Typbescheinigung erhält, die dokumentiert, dass die Feuerungsanlage die Grenzwerte einhalten kann. Diese Bescheinigung ist dem Schornsteinfeger auf Verlangen vorzulegen.

Auswirkungen bei bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen:  Wenn bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die die Emissionsgrenzwerte für Staub 150 mg/m³ und für Kohlenmonoxid (CO) 4 g/m³ nicht einhalten können, gibt es einen langfristigen Zeitplan zur Außerbetriebnahme beziehungsweise zur Nachrüstung einer Filtereinrichtung.

Weiterhin sind durch die aktuelle 1. BImSchV die Messrhythmen der Immissionsmessungen verlängert.
Die Abgaswegeprüfungen nach der Kehrordnung (bisher Bestandteil der jährlichen Messung) wird jedoch weiter jährlich bei Heizwert- bzw 2-jährlich bei Brennwertfeuerstätten durchgeführt. Genauere Informationen über die künftigen Messrhythmen in Ihrem Fall geben wir Ihnen gerne weiter.